Bei Regelwut hilft Beratungsfreude.

Standards zur Schimmelsanierung

An Regeln, Standards, Normen und Vorschriften mangelt es selten. Das gilt zum Beispiel auch für die Sanierung von Bauschäden, die auf einen Befall mit Schimmel beruhen. Nur so viel vorweg: Der Verzicht auf Desinfektionsmittel in solchen Fällen kann teuer werden. Die wichtigsten Richtlinien haben wir hier aufgeführt. Was aber noch viel wichtiger ist: Wenn Sie eine Frage dazu haben, rufen Sie uns an (+49 (0) 2984 / 93 4 93-0). Wir haben immer ein offenes Ohr für Sie. Denn das ist bei uns die selbstverständlichste Regel überhaupt.

Begleitende Desinfektion ist Stand der Technik

Zur Orientierung bei Desinfektionsmaßnahmen dienen Regelwerke wie die VOB/C oder auch die BFS-Merkblätter. Die VOB/C beinhaltet die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), welche gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben werden. Unterstützende Informationen finden Fachbetriebe, Sachverständige, Planer und Architekten auch in den BFS-Merkblättern, Blätter 11 und 20, auf die auch im Kommentar zur VOB Teil C hingewiesen wird.

Was besagen die DIN-Normen der VOB/C?

Nachfolgend zitieren wir aus dem Kommentar zur VOB Teil C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18363 – Maler- und Lackiererarbeiten – Beschichtungen:

Unter Punkt 3.4 heißt es: „Organischer Bewuchs auf Altbeschichtungen ist biozid vorzubehandeln und zu entfernen.”
„Auf Innenbeschichtungen kann organischer Bewuchs durch Schimmelpilze, auf Außenbeschichtungen zusätzlich durch Algen, Flechten und Moose auftreten. Dieser Bewuchs ist vor der Überholungsbeschichtung zu entfernen … Im Innenbereich sind die betroffenen Flächen zu desinfizieren…”

Unter Punkt 4.2.17 ist nachzulesen: „Biozides Vorbehandeln von organischem Bewuchs und Entfernen von Algen- und Pilzbefall sowie Leistungen zum Schutz der Oberflächen gegen Algen-, Pilz- und Insektenbefall.” … Der Auftragnehmer sollte den Auftraggeber bei vorhandenem Bewuchs darauf hinweisen, dass diese Vorarbeiten und die biozide Ausrüstung in Bezug auf die örtlichen Bedingungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.”

Der Verzicht auf Desinfektionsmittel kann teuer werden

„Mit der Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag wird automatisch auch Teil C Vertragsbestandteil und ist z. B. für die Beurteilung maßgebend, wann ein Baumangel vorliegt. Entsprechen also beispielsweise bestimmte Bauleistungen nicht den DIN-Normen der VOB/C, liegt regelmäßig eine nicht vertragsgemäße und fachlich nicht den Regeln der Baukunst entsprechende Herstellung vor.”
(Quelle: http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/vob.php)

Was besagen die BFS-Merkblätter?

In Fachgremien des Bundesausschusses Farbe und Sachwertschutz werden die Technischen Richtlinien für Maler- und Lackiererarbeiten – die BFS-Merkblätter – erarbeitet.

Die BFS-Merkblätter beschreiben die anerkannten Regeln der Technik und erforderlichenfalls den Stand der Technik für unterschiedliche Leistungsbereiche des Maler- und Lackiererhandwerks und dienen als fachliche Grundlage für Maler- und Lackiererbetriebe, Sachverständige, Planer und Architekten.

Weiterführende Informationen unter https://www.farbe-bfs.de/

Zusammenfassend ist klar geregelt,

dass immer dann, wenn die VOB/B Bestandteil des Bauvertrages ist und Schimmelpilzbefall vorliegt, der Verzicht auf ein geeignetes Desinfektionsmittel bedeutet, dass nicht vertragsgemäß und fachlich nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gearbeitet wurde. Bekanntlich liegt auch dann ein Mangel vor, wenn es an der Ausführung an sich nichts zu bemängeln gibt. Gemäß der genannten Regelwerke, Din-Normen und Merkblätter kann abschließend festgehalten werden:
„Desinfektion als Bestandteil einer fachgerechten Schimmelsanierung entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik und auch dem Stand der Technik.”

UNBEDINGT BEACHTEN

Unter einer fachgerechten Anwendung von Desinfektionsmitteln gegen Schimmelpilze wird nicht nur das Aufbringen eines Schimmelpilz abtötenden Mittels verstanden, sondern immer auch eine nachfolgende Entfernung des abgetöteten Schimmels im Rahmen der Reinigung der Oberflächen.

Richtlinie zur Schimmelsanierung nach Leitungswasserschäden (VdS 3151)

Die Richtlinie dient als Leitfaden für die Sanierungspraxis. Sie richtet sich sowohl an den Schadenregulierer vor Ort als Vertreter des Versicherers, als auch an die betroffenen Versicherungsnehmer, Sachverständigen bzw. Fachkundigen und Mitarbeiter der Sanierungsunternehmen.

Bestandteil dieser Richtlinie ist auch das Thema Reinigung und Desinfektion. Informationen hierzu finden sich im Kapitel 6 auf den Seiten 19-25.

Die Richtlinien zur Schimmelsanierung nach Leitungswasserschäden (VdS 3151) kann als Druckversion über den VdS-Verlag (VdS Schadenverhütung Verlag, Amsterdamer Straße 174, 50735 Köln, Tel./Fax: 0221-7766-369/-109) oder über den Online-Shop des VdS-Verlages (http://www.vds-shop.de/) bestellt werden.

Zur pdf-Version der Richtlinie gelangen Sie hier.